Our General Terms and Conditions of Purchase - GTCP
§ 1 Allgemeine Vereinbarungen
1.1
Diese Einkaufsbedinungen gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei einer Geschäftsbeziehung später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Diese Einkaufsbedingungen gelten nicht für Bauleistungen und Leistungen, für die wir die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen bzw. der Verdingungsordnung für Leistungen oder individuelle Verträge vereinbaren, soweit die Geltung dort nicht ausdrücklich vereinbart ist. Diese Einkaufsbedingungen werden vom Auftragnehmer durch die Annahme bzw. Ausführung des Lieferungs- und Leistungsauftrages anerkannt. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über sämtliche ihm im Zusammenhang mit Abmahnung und Abwicklung des Auftrages bekannt werdenden Informationen über unser Unternehmen Stillschweigen zu bewahren.
§ 2 Vergabe von Aufträgen
2.1
Aufträge über Lieferungen und Leistungen sind für uns verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form erteilt werden. Mündliche oder telefonische Absprachen, auch im Rahmen bereits schriftlich vorliegender Aufträge, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Lieferung oder Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit unserer vorherigen Zustimmung an andere übertragen. Aufträge sind vom Auftragnehmer unverzüglich in zweifacher Ausfertigung zu bestätigen. Im gesamten Schriftverkehr ist stets unsere Bestellnummer anzugeben. Bei den in dringenden Fällen ohne Preisvereinbarung erteilten Aufträgen ist uns das Recht auf Preisverhandlung und Anpassung vorbehalten.
§ 3 Lieferung
3.1
Der Lauf vereinbarter Lieferfristen beginnt spätestens mit dem Tag der Ausstellung des schriftlichen Auftrages. Bis zum Tage der Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer sind wir berechtigt, den Termin zur Lieferung unter Beachtung der berechtigten Interessen des Auftragnehmers auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Lieferungen sind durch Versandanzeigen (zweifach) zu avisieren, den Sendungen sind ausführliche Begleitpapiere beizufügen. Bei Nichtbeachtung gehen daraus entstandene Kosten zu Lasten des Auftragsnehmers. Die Sendungen sind, sofern nicht anders vereinbart, jeweils zu den günstigsten Bedingungen zu verpacken und an die im Bestellschreiben genannte Verwendungstelle (Vst.) zu liefern und neutral (ohne Werbeschriften) zu versenden. Verpackungen und Transportversicherung gehen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, zu Lasten des Auftragnehmers. Die Gefahr geht grundsätzlich - auch im Falle eines Versendungskaufes - erst mit Übernahme der Ware bzw. mit der Abnahme auf uns über. Die Prüfung und Abnahme der Lieferungen bzw. Leistungen erfolgt bei unseren Empfangsstellen; sie ist maßgebend für die Vertragserfüllung. Von unseren Auftragnehmern in deren Fertigungsstätten gewünschte und von unseren Beauftragten durchgeführte Untersuchungen sind stets nur Leistungsfeststellungen ohne rechtsgeschäftliche Abnahmewirkung. Nicht vereinbarte Voraus-, Teil- oder Mehrlieferungen werden nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den Auftragnehmer ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch uns zunächst unterblieben ist.
§ 4 Vertragsstrafe
4.1
Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt 0,1 v. H. der Nettoberechnungssumme je Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung. Die Vertragsstrafe beträgt maximal 5 v.H. der Nettoabrechnungssumme. Die Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbezug von Nachlässen, aber ohne Skonti. Unser Anspruch auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Die Vetrragsstrafe braucht nicht bei der Übernahme / Abnahme vorbehalten zu werden. Sie kann auch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, insbesondere von der Schlusszahlung abgezogen werden.
§ 5 Zahlungen
5.1
Für den Fall, dass keine Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Für Lieferungen und Leistungen, für die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder die Verdingungsordnung für Leistungen bzw. spezielle Zahlungsmodalitäten nicht vereinbart wurden, zahlen wir grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung/Wareneingang. Abnahme, Lieferung geschuldeter Dokumente und Eingang der Schlussrechnung netto. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach vollständiger Lieferung und Rechnungseingang sind wir berechtigt, ein Skonto in Höhe von 3%, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Lieferung und Rechnungseingang in Höhe von 2% des Bruttorechnungsbetrages zu ziehen. Bei Anzahlungen gehen nach unserer Wahl die Vormateriallieferungen sofort in unser Eigentum über, oder es ist in sonstiger Weise ausreichend Sicherheit zu leisten. Abtretungen gegen uns begründeter Forderungen sind nur mit unserer Genehmigung möglich. Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist jedes Recht auf Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung ausgeschlossen, soweit dies nicht mit einer rechtskräftig festgestellten oder ausdrücklich von uns anerkannten Forderung geschieht. Für den Streitfall verzichtet der Auftragnehmer auf die Erhebung von Widerklagen.
§ 6 Rechte wegen Mängeln
6.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Lieferung eine verlässliche Warenausgangskontrolle durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Wir haben bei begründetetem Anlass das Recht, uns die Effizienz der Warenausgangskontrolle nachweisen zu lassen. Für die Haftung des Auftragnehmers und unsere Rechte wegen Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen getroffen sind. Wir sind berechtigt, ohne Verlust von Rechten, Mängel innerhalb von 24 Monaten (bei Neuware) bzw. 12 Monaten (bei Gebrauchtware) dem Auftragnehmer anzuzeigen. In dringenden Fällen können wir festgestellte Mängel ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung zu Lasten des Auftragnehmers selbst beseitigen.
§ 7 Haftung
7.1
Unsere Haftung, auch für unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsabschluss. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur auf Ersatz des typischen voraussehbaren Schadens. Soweit die vom Autragnehmer ausgeführte Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Auftragnehmer von Ansprüchen der Rechteinhaber frei.
§ 8 Schlussbestimmungen
8.1
Für den kaufmännischen Verkehr ist Berlin als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, stattdessen den Gerichtsstand des Auftragnehmers zu wählen.
Stand: 01.01.2010